Strafangemessenheit
Der Pädagoge, der seine Sexualität mit Schülerinnen ausleben mochte (vgl. „Brief“ 128), ist – nicht rechtskräftig – zu zwei Jahren unbedingter Haft (unter Anrechnung der Untersuchungshaft) verurteilt worden.
Viele, die das jetzt aus den Medien erfahren und auch die Erwägungen des Gerichts, einerseits das reumütige Geständnis und den bisherigen untadeligen Lebenswandel des Beschuldigten – aber ist Letzteres nicht eigentlich selbstverständlich, überhaupt für einen Pädagogen, also jemand der Kinder und Jugendliche aufs Leben vorbereiten soll – als strafmildernd zu berücksichtigen, andererseits hingegen die lange Dauer und die Vielzahl der Übergriffe (samt zumindest visueller Dokumentation) als erschwerend zu bewerten, mögen dieses Urteil als zu hart empfinden […]