Rotraud A. Perner
16-12-2014

Römisch-katholische Positionen in der Sexualethik

 

Inhaltsverzeichnis

1. Die Wurzel der römisch-katholischen Positionen zur Sexualethik

2. Der Sinn und Zweck der Ehe

3. Fruchtbarkeit und Empfängnisregelung

4. Unauflöslichkeit der Ehe

5. Ausschluss wiederverheirateter Geschiedener von der Kommunion

6. Ehe als Sakrament und Ehe als Institution

7. Konstitution von Familie

8. Homosexuelle Beziehungen

9. Kritik der offiziellen katholischer Positionen

10. Zitierte Literatur

 

Der besseren Lesbarkeit wegen wird auf gegenderte Schreibweise verzichtet; Zitate sind der neuen Rechtschreibung angepasst.

 

  1. Die Wurzeln der römisch-katholischen Positionen zur Sexualethik

Die Lehre der römisch-katholischen Kirche beruft sich einerseits auf die Heilige Schrift, andererseits aber mehr noch auf die sogenannte Tradition, also die Arbeiten der Kirchenväter, die Beschlüsse von Synoden und Konzilen sowie die Schriften der Päpste; von diesen betreffen Liebe und Ehe vor allem die Enzykliken „Quam religiosa“ von Leo XIII. vom 16. 8. 1898, „Casti connubii“ von Pius XI vom 31. 12. 1930, „Humanae vitae“ von Paul VI.  vom 25. Juli 1968, „Evangelium vitae“ von Johannes Paul II vom 23. 3. 1995 und „Deus caritas est“ von Benedikt XVI. vom 25. 12. 2005.

Liest man ältere katholische Ehe-Ratgeber wie das Büchlein „Glaube Hoffnung Ehe“ aus  1984 des Linzer Fernsehseelsorgers und Pioniers der katholischen Ehe- und Familienberatung Bernhard Liss (1931 – 1994), so merkt man die damals noch kräftigen Nachwehen des Zweiten Vatikanums. Er bedauert gleich zu Beginn seiner Ausführungen, dass „viele die neuen Ansätze des 2. Vatikanischen Konzils noch nicht in ihr Bewusstsein aufgenommen haben“ und schreibt weiter, dass manches als „katholische Eheauffassung“ angegriffen würde, was überhaupt nicht dem gegenwärtigen Stand entspräche: „zum Beispiel totale Verschmelzung der Ehegatten ohne Eigenständigkeit, Unterordnung der Frau oder Sexualfeindlichkeit.“ (Liss: 9)

Der Verlauf der Geschichte lässt allerdings deutlich erkennen, wie die Kritik etlicher katholischer Universitätsprofessor/innen an den als leib- und lebensfeindlich bezeichneten Positionen der Traditionskirche den Widerstand gegen die Versuche eines Aggiornamento an die Lebenswirklichkeit der 1960er Jahre und folgenden vermehrten statt minderten: Mit Berufung auf Fruchtbarkeit als Sinn und Zweck der Ehe als „einziger Ort für legitime geschlechtliche Beziehungen von Mann und Frau“ (Fraling: 52) wurden die neuen Fragen der Fortpflanzung bzw. ihrer Regelung durch innovative Technologien wie auch das Auftreten neuer Formen des Zusammenlebens endlosen Diskussionen unterworfen – was wiederum den Eindruck von Rigidität und Unwillen, sich mit der sozialen Situation der Menschen auseinander zusetzen, hervorrief. So schreibt der katholische Theologe und Initiator des Kirchenvolksbegehrens Thomas Plankensteiner selbstkritisch: „Wir vermitteln den Eindruck, als würden uns zum Thema Sexualität in erster Linie Gebote und Verbote einfallen und der erhobene Zeigefinger dominieren.“ (Plankensteiner:  206).

Die katholischen Auseinandersetzungen mit der menschlichen Geschlechtlichkeit thematisieren vor allem die Fortpflanzungsfähigkeit bzw. ihre Verhinderung („Unzucht“ ist alles, was nicht zur Schwängerung führen kann, juristisch definiert von Perner) und die Unauflöslichkeit der Ehe.

Auf die Abwertung der Frau wird in dieser Arbeit nicht gesondert eingegangen. Sie ergibt sich – unabhängig von anderen Zielen und Begründungen – aber auch aus dem Unterordnungsgebot inklusive Gebärpflicht.

 

  1. Der Sinn und Zweck der Ehe

Der Sinn und Zweck der Ehe aus katholischer Sicht kann dem Codex Iuris Canonici (in der aktuellen von Papst Johannes Paul II. promulgierten Fassung von 1983) entnommen werden. Im Codex Iuris Canonici (CIC) heißt es:

CIC, Canon 1055 § 1: Der Ehebund, durch den  Mann und Frau unter sich die Gemeinschaft des ganzen Lebens begründen, welche durch ihre natürliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und auf die Zeugung und die Erziehung von Nachkommen hingeordnet ist, wurde zwischen Getauften von Christus unserem Herren zur Würde eines Sakraments erhoben.

  • 2: Deshalb kann es zwischen Getauften keinen heiligen Ehevertrag geben, ohne dass er zugleich Sakrament ist.

Canon 1056: Die Wesenseigenschaften der Ehe sind die Einheit und Unauflöslichkeit, die in der christlichen Ehe in Hinblick auf das Sakrament eine besondere Festigkeit erlangen. (Hervorhebungen von Perner)

Die Art, wie die Geschlechtsrolle verstanden wird, wird durch kulturell vermittelte Rollenmuster „mitgeprägt“, erinnert Bernhard Fraling, und betont, dabei geschähe die „Humanisierung von Sexualität“ mittels ihrer Verteilung der Geschlechtsrollen, die wiederum mit ganz bestimmten „Sinngebungsmustern“ der Geschlechtsverschiedenheit zusammenhänge (Fraling: 39). Welche dies aus seiner Sicht wären, lässt er allerdings an dieser Stelle offen.

Hingegen, so erklärt Fraling, könne die Gemeinsamkeit von Mann und Frau „in der Tat“ nur in gemeinsamer Kreativität, „einer notwendigen Transzendenz der Zweiheit“, wachsen. „Lieben heißt nicht nur aufeinander zugehen, sondern auch miteinander auf ein Ziel zugehen.“ Dieses sieht er in der „Hinordnung auf gemeinsam verantwortete Elternschaft“ (Fraling: 46). Diese Gemeinsamkeit wird von ihm  nicht weiter hinterfragt. Der Professor für Moraltheologie und Salzburger Weihbischof Andreas Laun  wird da schon konkreter: „Mann und Frau sollen ,ein Fleisch werden‘ Kindern das Leben schenken.“ (Laun:  62). Das „Geheimnis“ (Eph 5, 32) des „ein Fleisch Werdens“ (Mk 10, 8) sieht er allerdings körperlich-trivial: „Vereinigung als Krönung der Zärtlichkeit kommt nur durch Vereinigung zustande, durch das Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide der Frau. So und nur so werden sie ein Fleisch.“ (Laun: 65) Er unterscheidet damit nicht gegenüber der fehlenden „Zärtlichkeit“ bei Missbrauch, Schändung, Vergewaltigung und anderen Unterwerfungsformen aus Angst – vor allem auch in der Ehe.

Demgegenüber erinnert der Familienseelsorger Bernhard Liss, dass im früheren Trauungsritus entsprechend Eph 5, 22 ff. der Gehorsam der Frau gegenüber dem Mann enthalten war (Liss: 15), und betont, diese Paulus-Aussage stehe jedoch in Widerspruch zu Gal 3, 28, in dem Paulus davon spricht „was durch den Glauben an Christus in der Welt neu werden soll“ – etwa die Gleichwertigkeit aller und „damit schließlich die Gleichberechtigung von Mann und Frau“ (Liss: 16).

 

  1. Fruchtbarkeit vs. Empfängnisregelung

Aus dem Fruchtbarkeitsgebot in Gen 1, 28 wird das traditionelle Verbot empfängnisverhütender Methoden sowie jeglichen Versuchs der Abtreibung der Leibesfrucht (und damit auch das Recht auf dessen Bestrafung) abgeleitet.

In Hinblick auf die als Fortpflanzungsgebot ausgelegte Fruchtbarkeitsaussage in Gen 1, 28 vertritt die r. k. Kirche eine „ergebniszentrierte“ Zielsetzung (Humanae vitae 1968): alle chemischen kontrazeptiven Methoden werden abgelehnt, nur die Zeitwahlmethode kann akzeptiert werden. Für diese wirbt Andreas Laun mit den Worten: „Die Natürliche Empfängnisregelung bereichert nicht schon wieder die Reichen und schafft keine wirtschaftlichen Abhängigkeiten; sie ist sicher nicht gesundheitsschädigend; sie ist eine frauen- und menschengerechte Form der Empfängnisregelung, weil sie die Unterordnung des sexuellen Verlangens vor allem der Männer unter die Gesetzmäßigkeiten des weiblichen Zyklus verlangt und damit den sexuellen Macho zum Umdenken geradezu zwingt und der Frau gleichzeitig hilft, ihre Würde zu behaupten.“ (Laun: 174)

Im Gegensatz dazu findet sich in den Leitlinien der EKD „Gottes Gabe und persönliche Verantwortung“ 1998 eine eindeutige Kindzentrierung. Auch wird In vitro Fertilisation etc. und Abtreibung zumindest punktuell thematisiert, eine ausformulierte Position wird aber vermieden (EKD, Gottes Gabe, III. Familie und Kinder: (ausgedruckt) 13)

Das Nein zur Abtreibung bekräftigte auch Papst Franziskus in seinem Apostolischen Schreiben „Evangelii gaudium“, promulgiert am 24. 11. 2013 im vierten Kapitel, zweiter Abschnitt „Die gesellschaftliche Eingliederung der Armen“, 213 „Sich der Schwachen annehmen“).

Aktuell: Am 10. Dezember 2014 passierte der Entwurf für ein neues Fortpflanzungsmedizingesetz  ohne nennenswerte Änderungen den österreichischen Ministerrat. Der (evangelisch deklarierte) Wiener Philosophieprofessor Konrad Paul Liessmann erblickte darin „Perfektionismusansprüche“ samt dem Verlust der Fähigkeit, mit Defiziten, Unterschieden, Enttäuschungen und Versagungen umzugehen.[1] Katholischerseits kritisierte Familienbischof Klaus Küng (vom Ursprungsberuf Arzt): „Mit Eizellenspende und der Präimplantationsdiagnostik werden Frauen und Kinder zur Ware einer Fortpflanzungsindustrie, die mit dem neuen Gesetz noch hemmungslosere Versprechen machen kann“.[2] Und die Katholische Aktion (KAÖ), die Arbeitsgemeinschaft katholischer Verbände (AKV), der Katholische Familienverband(KFÖ)  und die überparteiliche Aktion Leben traten mit einer „Protest-Allianz“ an die Öffentlichkeit um Unterstützung für eine Revision des Gesetzesentwurfs zu organisieren.[3]

 

  1. Unauflöslichkeit der Ehe

Schon vor dem christlichen Einfluss ist im antiken Rom eine Tendenz weg vom Recht des Mannes auf Verstoßung der Frau hin zur Stabilisierung der Ehe spürbar (Ariès: 176 f.).  Ehe war bis rund zur Jahrtausendwende in der Oberschicht ein privater Vertrag zwischen zwei Familien und eine private Handlung; Öffentlichkeit war nur dort vorgesehen, wo das Ritual der Bettbesteigung der Kontrolle der Fortpflanzung dienen sollte, etwa im Hochadel (Ariès: 178 f.) oder der Bettsegnung durch Priester zur Förderung der Fruchtbarkeit (Ariès: 192). Im ländlichen Bereich hatte die Stabilität möglicherweise Vorrang vor der Fruchtbarkeit und anderen Zielen und wurden Moralgebote (z. B. gegen Wiederverheiratungen) vermutlich von jungen Männern als einer Art „Sittenpolizei“ kontrolliert (Ariès: 187).

Vom 12. Jahrhundert an begann die Kirche zunehmend in die Ehe einzugreifen um sie zu kontrollieren und dem entstehenden sakramentalen Modell anzupassen (Ariès: 183) – ein Machtmittel vor allem gegenüber dem Hochadel. (Ariès: 184 f.)

Theologisch begründet wird die Unauflöslichkeit der Ehe einerseits durch die Gleichsetzung mit dem Verhältnis Gottes zu seinem Volk Israel als Bund (Jer 2, 2 f; Ez 16; Hos 2, 14 – 22) , andererseits durch Hinweis auf das Scheidungsverbot in Mt 19, 6 sowie  Mk 10, 9 und das Verbot der Wiederverheiratung in Mt 5, 32 – allerdings mit der Relativierung der sogenannten „Unzuchtsklausel“.

Dennoch findet sich in 1 Kor 7, 12 – 15 ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Scheidung (in favorem fidei), das sogenannte Privilegium Paulinum (Niederwimmer: 104, Fußnote 119), wenn  einer der beiden Eheleute nicht getauft ist, daher keine sakramentale Ehe vorliegt. Dies ist auch als sogenanntes Privilegium Petrinum über päpstlichen Gnadenakt möglich – eine Stärkung der Entscheidungsbefugnis des Papstes.

 

  1. Ausschluss wiederverheirateter Geschiedener von der Kommunion

Im Kompendium  des Katechismus der Katholischen Kirche von 2005 heißt es unter „349. Welche Haltung hat die Kirche gegenüber den wiederverheirateten Geschiedenen? In Treue zum Herrn kann die Kirche die Verbindung der zivil wiederverheirateten Geschiedenen nicht als Ehe anerkennen. ,Wer seine Frau aus der Ehe entlässt und eine andere heiratet, begeht ihr gegenüber Ehebruch. Auch eine Frau begeht Ehebruch, wenn sie ihren Mann aus der Ehe entlässt und einen anderen heiratet.‘ (Mk 10, 11 – 12). Die Kirche schenkt diesen Menschen aufmerksame Zuwendung und lädt sie zu einem Leben aus dem Glauben, zum Gebet, zu Werken der Nächstenliebe und zur christlichen Erziehung der Kinder ein. Doch solange diese Situation fortdauert, die dem Gesetz Gottes objektiv widerspricht, können sie nicht die sakramentale Lossprechung empfangen, nicht zur heiligen Kommunion hinzutreten und gewisse kirchliche Aufgaben nicht ausüben.“ (S. 125)

Aktuell: Ende November 2014 erregte die Veröffentlichung eines umgearbeiteten Textes aus 1972  für „Gesammelte Schriften“ des emeritierten Papst Benedikt XVI, da er darin seine seinerzeit als Theologieprofessor veröffentlichte Position widerrief, Ortspfarrer könnten in Notsituationen geschiedene Wiederverheiratete zur Eucharistie zulassen; stattdessen empfahl er nun, jedenfalls ein Ehenichtigkeitsverfahren durchzuführen, um so den Weg für eine zweite Ehe und damit den Zugang zu Kommunion und Beichte frei zu machen.[4]

 

  1. Ehe als Sakrament versus Ehe als Institution

Das II. Laterankonzil (1139) zählte die Ehe zusammen mit Taufe, Eucharistie und Priesterweihe zu den vier Sakramenten, das II. Konzil von Lyon (1274) setzte dann deren Zahl mit sieben fest, Ehe inbegriffen (Denzler: 118, Hofrichter: 18). Die Erhöhung der Ehe in den Status eines Sakraments im Rang von Taufe und Priesterweihe (Ariès: 180) hängt auch damit zusammen, dass die Kirche im Verlauf des 11. und 12. Jahrhunderts zunehmend mit Sanktionen wie der Exkommunizierung eine Art Gerichtsbarkeit über den dadurch  nicht mehr nur privaten Bereich beanspruchte (Ariès: 183). Das zeigt sich auch in die Verlegung der Heiratsrituale aus der häuslichen Sphäre zuerst vor die Kirchentür, danach in das Innere der  Kirche (Ariès: 191 ff.). Der Kirchengeschichtler Georg Denzler (* 1930) schreibt sogar: „Unter den Theologen steht heute außer Zweifel, dass die Lehre von der Unauflöslichkeit der Ehe dem Glauben an die Sakramentalität der Ehe hinsichtlich der geschichtlichen Entwicklung weit vorausgegangen ist.“ (Denzler: 118)

Nichtsdestotrotz steht im Großen Katechismus der katholischen Religion, den meine Mutter Erna Langer-Landensperger (1912 – 1989) in der Lehrerbildungsanstalt für den „notwendigsten Unterricht“ in der katholischen Religion benötigte[5], geschrieben: „732: Was ist das Sakrament der E h e? Das Sakrament der E h e ist jenes Sakrament, durch welches zwei ledige christliche Personen, Mann und Weib, sich unauflöslich verbinden und von Gott die Gnade erhalten, die Pflichten des Ehestandes bis in den Tod getreu zu erfüllen. 733: Wann ist die Ehe eingesetzt worden? Die Ehe ist schon im Paradiese von Gott eingesetzt, im Neuen Bunde aber von Jesus Christus zu einem Sakramente und gnadenreichen Abbilde seiner unauflöslichen Verbindung mit der Kirche erhoben worden.“ Dazu wurde noch eine Fußnote beigefügt: „ ,Dieses Geheimnis ist groß, ich sage aber: in Christo und der Kirche.‘ (Eph 5, 32)“. (S. 182)

Ähnlich heißt es im Kompendium des Katechismus der Katholischen Kirche aus 2005 dem Zeitgeist etwas angepasster: „341. Was ist die Neuheit, die Christus der Ehe geschenkt hat? Jesus Christus stellt die von Gott gewollte anfängliche Ordnung wieder her. Darüber hinaus gibt er die Gnade, die Ehe in der neuen Würde eines Sakraments zu leben, nämlich als Zeichen seiner bräutlichen Liebe zur Kirche: , Ihr Männer, liebt eure Frauen, wie Christus die Kirche geliebt hat.‘ (Eph 5, 25).“ (S. 123) – damals ein notwendiger Hinweis für die Herren in einer patriarchalen Gesellschaft, in der die Frauen ohnedies zur Unterordnung verpflichtet (Eph 5, 22 – 24) waren – denn wir Jesus Christus die Kirche (!), die es zu seinen Lebzeiten noch nicht gab, in einer Zukunftsvision geliebt haben möge, ist nicht belegt – nur was Paulus, der ja Christus nie leibhaftig begegnet ist, dazu von sich gab.

Weiters heißt es im Kompendium: „346. Welche Wirkungen hat das Ehesakrament? Das Sakrament der Ehe schafft zwischen den Ehegatten ein Band, das lebenslang und ausschließlich ist. Gott selbst besiegelt den Konsens der Brautleute. Darum kann die zwischen Getauften geschlossene und vollzogene Ehe nie aufgelöst werden. Außerdem verleiht dieses Sakrament den Brautleuten die notwendige Gnade zur Erlangung der Heiligkeit im Eheleben und zur verantwortungsvollen Annahme und Erziehung der Kinder.“ (S. 124)

Dass die Suggestivkraft dieser Worte ihre Wirkkraft verloren hat, könnte demnach auf schuldhaftes Verwirken der angesprochenen Gnade gedeutet werden. Eine mögliche Deutung im katholischen Sinne könnte diesen Verlust auf das weitgehende Verschwinden vorehelicher Enthaltsamkeit zurückführen oder die Mentalreservationen hinsichtlich ehelicher sexueller wie sozialer Treue…

Mischehen werden bei Paulus als Ehe zwischen einem christlichen und einem nicht getauften Teil gemeint. Dafür findet sich aber kein Herrenwort. (Niederwimmer: 100 f., Lell: 83)

Nach dem Codex Iuris Canonici § 1124 ff. sind Mischehen zwischen Getauften nur mit Zustimmung der zuständigen Autorität und nach katholischem Trauungsritus erlaubt, wenn sich der nichtkatholische Teil verpflichtet, den anderen Teil nicht in seinem Glauben zu gefährden und Kinder katholisch erziehen zu lassen. Allerdings kommen derzeit auch geduldeterweise ökumenische Trauungen vor.

Die sogenannte Sakramentalität der Ehe besteht in behaupteter Heilskraft (Lell: 82)

Joachim Lell schreibt, die Entwicklung der Lehre vom Ehesakrament im 12. Jahrhundert kennt eine Stufe, die ihm „nur helfende Gnade als Heilmittel gegen die Sünde zuerkennen will“. Erst das Tridentinum legte nicht nur helfende, sondern „heiligende“ Gnade fest, wobei Gnade die Heilkraft ist, „die Christus durch seine Gegenwart im Sakrament wirkt.“, und „Durch die sakramentale Ehe erlangen die Eheleute in einer neuen, für die Ehe spezifischen Weise Anteil an der Erlösung, sie werden in der besonderen Weise der Ehegnade Christus ähnlich.“ (Lell: 83)

Jede Institution ist aus juristischer Sicht dadurch gekennzeichnet, dass sie durch Regeln aufgebaut und aufrecht erhalten wird. Aus theologischer Sicht bedeutet Institution jedoch wohl, dass etwas durch Gott bestellt und bestimmt wurde[6]. So wird in „Besinnung“ auf Eph 5,22 die sakramentale Ehe als Hinweis auf den Bund zwischen Christus und der Kirche und zugleich als gnadenhafte Anteilnahme an diesem Bund verstanden. (Lell: 84)

Aus juristischer Sicht können institutionelle Regeln je nach dem Willen des jeweiligen religiös, verfassungsmäßig oder durch Revolution legitimierten Gesetzgebers geändert werden. Nur bei Verfassungskonformität wird so etwas wie ein Gesetzwerdungsprozess mehr oder weniger eingehalten – bei Staatstreichen wird möglicherweise nachträglich versucht, solch einen Anschein zu gestalten. Bei religiös legitimierter Gesetzgebung wird auf Offenbarungen bzw. heilige Schriften reflektiert.

 

  1. Familie wird durch Elternschaft konstituiert.

Juristisch kann die Institution Familie auf Grund verschiedenster Regelungen in verschiedensten Formen „konstruiert“ werden. Davon zu unterscheiden ist die Formulierung eines Zwecks oder Sinns: so schreibt Eberhard Schockenhoff, besonders in der Pastoralkonstitution „Gaudium et spes“ vom 7. 12. 1965, eines der letzten Dokumente des Zweiten Vatikanums, hätte das höchste Lehramt der katholischen Kirche eine Abkehr von der alten Ehezwecklehre – Zeugung und Verantwortung der Generationen füreinander (Schockenhoff: 445) – vollzogen und sich zu einem personalen Eheverständnis bekannt (Schockenhoff: 435). Dennoch wird an der Ausrichtung auf die „Weitergabe des Lebens“ als „immanenter Sinnhaftigkeit“ festgehalten (Schockenhoff: 444 f.), doch bedeute dies nicht, dass „Fruchtbarkeit“ auf die biologischen Funktion beschränkt wäre (Schockenhoff: 445).

Bei Karl-Heinz Peschke findet sich dazu der Hinweis, dass Unauflöslichkeit der Ehe dem Vertrauen und der vollen – was auch immer damit gemeint sei – Hingabe dienen solle, um Kindern ein sicheres Heim zu schaffen. Er verbindet dies mit dem Hinweis dieses Mangels bei nichtehelichen Gemeinschaften, „da 40 % dieser Gemeinschaften im Laufe von fünf Jahren auseinander gehen“ (Peschke: 28) – eine kühne sprachliche Verknüpfung von Tatsachen einerseits mit einer einzigen, noch dazu unbewiesene,  Ursache andererseits.

Was – noch immer! –  nicht thematisiert wird, ist das Phänomen der „family of choice“ als Alternative zur üblicherweise mit dem Familienbegriff assoziierten „family of blood“ (Perner: 92 f.) – obwohl sie in der Tradition der bäuerlichen Großfamilie mit Knechten und Mägden oder in Familien mit Adoptivkindern wohlbekannt sein sollte. Manche Kommunen der 1960er und 1970er Jahre verstanden sich „experimentell“ auch als derartige Großfamilien[7]. Mir selbst sind aber aus meiner sozialtherapeutischen Arbeit auch Menschen in prekären Lebenssituationen bekannt, die aus existenzieller Not heraus Wahlfamilien gegründet haben.

Die EKD trennt hingegen in „Gottes Gabe und persönliche Verantwortung“ III. Familie und Kinder, 5. (im Ausdruck Seite 10) die Verantwortung für die Sorge um das Wohlergehen des Kindes von den familienrechtlichen Beziehungen der Eltern zueinander, plädiert aber auch konkret für „gleichverantwortliche Teilhabe der Väter“. Außerdem spricht sie auch ausdrücklich von „sozialer Elternschaft“.

 

  1. Homosexuelle Beziehungen

Eine gleichgeschlechtliche eheliche Verbindung (und folglich Segnung) wird wegen der Unmöglichkeit personaler Fortpflanzung abgelehnt.

Auch bei Körtner findet sich die analoge Aussage,  dass nach christlichem Verständnis die auf Familie ausgerichtete Ehe heterosexueller Menschen (und allenfalls bisexueller, wenn sie auf das Ausleben homosexueller Neigungen verzichten) das Leitbild des Zusammenlebens  auf sozialer wie personaler Ebene darstellt, und er erinnert an  Mt 18, 11, wonach  es nicht jedem gegeben ist, eine Ehe einzugehen. (Körtner: 245)

Udo Rauchfleisch vertritt allerdings die Ansicht, dass Ablehnung und Hass sich deshalb auf Homosexuelle richteten, da sie mit ihrer Orientierung und Lebensweise Normen und Verhaltensweisen radikal in Frage stellen würden (Rauchfleisch: 102), und eben deshalb ihr Zusammenleben „zweier gleichberechtigter Partnerinnen bzw. Partner“ einen „Angriff auf die Kleinfamilie mit ihrer traditionellen Rollenhierarchie (an der Spitze der Vater, ihm unterstellt und für das Wohlergehen der Familie im Inneren besorgte Mutter und ,ganz unten‘ die Kinder“ darstelle. Rauchfleisch schreibt: „Die ist offensichtlich auch eine Befürchtung der Verfasser des Schreibens der Kongregation für die Glaubenslehre an die Bischöfe der katholischen Kirche über die Seelsorge für homosexuelle Personen, wenn es dort unter anderem heißt, dass die Akzeptanz gegenüber einer homosexuellen Lebensweise sich ,direkt auf die Auffassung auswirkt, welche die Gesellschaft von Natur und Rechten der Familie hat und diese ernsthaft in Gefahr bringt.“ (Rauchfleisch: 98)

Aktuell: Am 14.  Januar 2015 wurde verlautbart, dass der österreichische Verfassungsgerichtshof das Fremdkind-Adoptionsverbot für homosexuelle Paare wegen Gleichheitswidrigkeit aufgehoben hat, weil es „keine sachliche Rechtfertigung für eine ausschließlich nach der sexuellen Orientierung ausgerichtete differenzierende Regelung“ gäbe. Gleichzeitig hielt der Präsident des OGH, Gerhart Holzinger, aber auch fest, dass die Menschenrechtskonvention Ehe als Gemeinschaft zwischen Mann und Frau definiere, daher der „Schutz der Ehe“ hier kein geeignetes Argument sei und es sich ja bei homosexuellen Partnern / Partnerinnen daher nicht um Ehepaare handle. Ob allerdings eine eingetragene Partnerschaft Voraussetzung für eine Fremdkindadoption sein solle, ließ  Holzinger offen, da derartige Bestimmungen festzulegen Aufgabe des Gesetzgebers sei, der VfGH aber nur Gesetze aufheben, aber nicht beschließen könne.

 

  1. Kritik der offiziellen katholischer Positionen

Einer breiten Öffentlichkeit bekannt wurde 1988 die Kritik einiger deutscher (und daraufhin von ihren Lehrämtern abberufenen) Theologieprofessoren[8] an der katholischen Sexualmoral durch deren breitenwirksame Bücher, in denen sie die Leib- und Lustfeindlichkeit der katholischen Kirche kritisierten:

Im Juni 1995 organisierte sich in Österreich die Bewegung als Plattform „Wir sind Kirche“, und veröffentlichte nach einem halben Jahr den „ ,Herdenbrief‘ an die katholischen Bischöfe Österreichs und den Bischof von Bozen-Brixen“ und startete das Kirchenvolksbegehren, in dem u.a. neben der vollen Gleichberechtigung der Frau und der Freiwilligkeit für eine zölibatäre Lebensform vor allem die positive Bewertung der Sexualität gefordert wurde. Es wurde im Zeitraum vom 3. – 25. Juni 1995 von insgesamt 505.154 Menschen unterzeichnet. In Deutschland erzielte eine ähnliche Unterschriftenaktion der Initiative „Wir sind Kirche“ 1.845.141 Unterschriften.

Mit Datum 1. Oktober 2014 richteten die (2006 in Österreich gegründete[9] und zwischenzeitlich auch international mit Geschwisterorganisationen vernetzte) Pfarrerinitiativen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz einen Offenen Brief an die an der Außerordentlichen Synode über die Familie 2014 mitwirkenden Ehepaare, Experten und Bischöfe, in dem sie schrieben, alle Aspekte von Ehe, Familie und anderen Lebensgemeinschaften sollen dem Evangelium gemäß vom Menschen als Person und Beziehungswesen ausgehend bedacht und beraten werden, und : „Wir erwarten uns die offizielle Öffnung von Wegen zur Kommunion für (noch) nicht kirchlich verheiratete Partner, für geschiedene Wiederverheiratete und homosexuelle Paare.“

Aktuell: Am 9. Dezember 2014 veröffentlichte der Vatikan einen Fragebogen mit 46 Fragen zu Ehe, Familie und Sexualität in Hinblick auf die für 4. – 25. Oktober 2015 geplante Bischofssynode mit dem Titel „Berufung und Mission der Familie in der Kirche und in der heutigen Welt“, in der es unter anderem um eine zweite Segnung bei Wiederverheiratung gehen soll. Dazu publizierte Anton Kolb, r. k. Priester und Philosophieprofessor an der Universität Graz, in der Doppelnummer vom 5./6. Jänner der Tageszeitung Der Standard (Seite 19) unter dem Titel „Zehn Gebote für die Bischofssynode 2015“ einen säkularen Dekalog, bei dem sein  erste Gebot lautet: „Die Rangordnung der Zehn Gebote Gottes darf nicht durch den einseitigen Vorrang des sechsten Gebots gegenüber anderen geboten, nicht durch eine überholte Lehre von der Sexualität aufgehoben werden.“

 

  1. Zitierte Literatur

Ariès Philippe, Die unauflösliche Ehe. In: Ariès Philippe/ Béjin André/ Foucault Michel s. u.

Ariès Philippe/ Béjin André/ Foucault Michel u. a., Die Masken des Begehren und die Metamorphosen der Sinnlichkeit. Zur Geschichte der Sexualität im Abendland. Fischer  Taschenbuch Verlag, Frankfurt/ M. 1986/ 93 (25. – 26. Tausend)

Denzler Georg, Die verbotene Lust. 2000 Jahre christliche Sexualmoral. Piper, München Zürich 1988.

Ehe, Familie, Sexualität, Jugend. Mit einer Einführung von Erwin Wilkens. Die Denkschriften der Evangelischen Kirche in Deutschland, Band 3. Gütersloher Verlagshaus, Gütersloh 1981.

Fraling Bernhard,  Geschlechterverhältnis und Sexualität in katholisch-theologischer Sicht. In: Gestrich Christoph (Hg.)  s. u.

Gestrich Christoph (Hg.), Geschlechterverhältnis und Sexualität. Beiheft 1997 zur Berliner Theologischen Zeitschrift (BThZ). Wichern-Verlag, Berlin 1997.

Hofrichter Peter, Die christliche Ehe im Altertum und im christlichen Orient. In: Maximilian Liebmann (HG.), s. u.

Körtner Ulrich H. J., Evangelische Sozialethik. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1999.

Laun Andreas, Liebe und Partnerschaft aus katholischer Sicht. Franz-Sales-Verlag, Eichstätt  2003 8.

Lell Joachim, Mischehen? Die Ehe im evangelisch-katholischen Spannungsfeld.  Siebenstern Taschenbuch Verlag,  1967.

Liebmann Maximilian (Hg.), War die Ehe immer unauflöslich? Topos Lahn-Verlag, Limburg 2002.

Liss Bernhard, Glaube Hoffnung Ehe. Wie Christen gemeinsames Leben gestalten können.  Echter Verlag, Würzburg 1984/ 85 2.

Niederwimmer Kurt, Askese und Mysterium. Über Ehe, Ehescheidung und Eheverzicht in den Anfängen des christlichen Glaubens. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1975.

Perner Rotraud A., Traum oder Trauma. Gedanken zu Partnerschaft und Familie. Aaptos Verlag, Wien 1998.

Peschke Karl-Heinz SVD, Evangelium und Kriterien der Sexualethik. In. Internationale katholische Zeitschrift „Communio“, 26. Jahrgang 1997. Communio Verlagsgesellschaft, Köln.

Pfürtner Stephan H., Kirche und Sexualität. Rowohlt Taschenbuch Verlag, Reinbek 1972.

Plattform „Wir sind Kirche“ (Hg.), Liebe Eros Sexualität. „Herdenbrief“ und Begleittexte. Thaur, Wien München 1996.

Plankensteiner Thomas, Faszinierend und erschreckend. Warum die Sexualität in das „Kirchenvolks-Begehren“ geriet. In: Plattform „Wir sind Kirche“ (Hg.), s. o.

Ranke-Heinemann Ute, Eunuchen für das Himmelreich. Katholische Kirche und Sexualität. Hoffmann und Campe,  Hamburg 1988 (101. – 111.Tausend).

Rauchfleisch Udo, Die Angst vor der Homosexualität. In: Udo Rauchfleisch (Hg.), s. u.

Rauchfleisch Udo (Hg.), Homosexuelle Männer in Kirche und Gesellschaft. Patmos Verlag, Düsseldorf  1993.

Schockenhoff Eberhard, Sexualität und Ehe.  Moraltheologische Überlegungen zu ihren anthropologischen Grundlagen. In: Stimmen der Zeit, 215. Band 1997, Verlag Herder Freiburg.

 

Großer Katechismus der katholischen Religion. (Approbation des österreichischen Gesamtepiskopats 9. April 1894) Österreichischer Bundesverlag,  Wien Leipzig 1927.

Katechismus der Katholischen Kirche R. Oldenbourg Verlag, München 1993.

Kompendium Katechismus der Katholischen Kirche (im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn  2005). Patloch, München 2005.

 

Aus dem Internet:

http://www.ekd.de/EKD-Texte/zusammenleben_1998_vorwort.html, abgerufen am 12. 12. 2014.

http://www.ekd.de/EKD-Texte/zusammenleben_1998_verantwortung2.html, sowie auch alle anderen Kapitel, alle abgerufen (und ausgedruckt) am 12. 12. 2014.

http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_paepstlichen_Enzykliken, abgerufen am 23. 12. 2014.

www.vatican.va/holy_father/paul_VI/encyclicals/documents/hf_p-VI_enc._25071968_humanae_vitae_ge.html, abgerufen am 23. 12. 2014.

http://de/wikipedia.org/wiki/Evangelii_gaudium, abgerufen am 23. 12. 2014.

http://w2.vatican.va/francesco/de/apost_exhortations/documents/papa-francecso_esortazione-ap_20131124_evangelii-gaudium.html, abgerufen am 27. 12. 2014.

http://de/wikipedia.org/wiki/Codex_Iuris_Canonici, abgerufen am 15. 12. 2014.

www.codex-iuris-canonici.de/indexdt.htm, abgerufen am 15. 12. 2014.

http://www.oif.ac.at/service/zeitschrift_beziehungsweise/detail/?tx_ttnews[tt_news]=25438&cHash=c45810a1522970a0b0bdac74c47cc2e8?&type=98, abgerufen am 13. 12. 2014.

https://www.herder-korrespondenz.de/heftarchiv/68-jahrgang-2014/heft-122014/die-beiden-textversionen-von-joseph-ratzinger-benedikt-XVI-zur-frage-nach-der-unaufloeslichkeit-der-ehe , abgerufen am 14. 12. 2014.

http://www.katholisch.de/de/katholisch/themen/kirche_2/141117_interview_schockenhoff_benedikt_XVI.php, abgerufen am 14. 12. 2014.

http://www.kathpress.co.at/site/nachrichten.database/66122.html, abgerufen am 14. 12. 2014.

http://kath.net/news/48671, abgerufen am 27. 12. 2014.

http://kath.net/news/48708, abgerufen am 27. 12. 2014.

http://kath.net/news/48742, abgerufen am 27. 12. 2014.

http://orf.at/stories/2261157/2261153/ , abgerufen am 14. 1. 2015

http://diestandard.at/2812768, abgerufen am 14. 1. 2015

www.erzdioezese-wien.at/site/menschenorganisation/lebendigekirche/familie/bischofssynodezurfamilie/article/40487.html, abgerufen am  15. 12. 2014.

http://de.wikipedia.org/wiki/Kirchenvolks-Begehren, abgerufen am 26. 12. 2014.

http://www.pfarrer-initiative.at/off_brief_famsyn.html, abgerufen am 26. 12. 2014.

 

Fußnoten

[1] Kath.net vom 14. 12. 2014.

[2] Kath.net vom 16. 12. 2014.

[3] Kath.net vom 18. 12. 2014.

[4] http://www.kathpress.co.at/site/nachrichten/database/66122.html

http://www.katholisch.de/de/katholisch/themen/kirche_2/141117_interview_schockenhoff_Bendedikt_XVI.php

[5] Zitat: „2. Der Unterricht in der katholischen Religion ist darum der notwendigste Unterricht, weil er uns lehrt, was wir zu tun haben, um Gott zu dienen und ewig selig zu werden.“ (S. 1)

[6] Dies wäre Ansatz für eine weitergehende Studie, würde aber den Rahmen der Referatsverschriftlichung sprengen.

[7] Beispielsweise auch die archaisch-patriarchal konzipierte Kommune von Otto Mühl, zu einigen derer Mitglieder (männlich) ich anfänglich einigen Kontakt hatte, nach der Strafanzeige gegen Mühl hingegen ehemalige Kommunarden (weiblich) als Klientinnen.

[8] Z. B. Georg Denzler, Ute Ranke-Heinemann

[9] www.pfarrer-initiative.at