Mythos Quantität
„Sollen Menschen, die sich in Umweltverfahren engagieren, zwangsweise vor den Behörden ,geoutet‘ werden?“, fragt Andreas Koller in den Salzburger Nachrichten vom 5. Oktober 2018 (Seite 2), nachdem bekannt wurde, dass künftig Umweltorganisationen nur mehr Parteien- und Beteiligtenstellung in Umweltsverträglichkeitsprüfungsverfahren besitzen sollen, wenn sie über 100 Mitglieder haben, und außerdem deren Namen und Adressen offengelegt werden sollen. Dass dies den neuen Datenschutzrichtlinien widerspricht, werden wohl alle erkannt haben, die personenbezogene Daten „verwalten“ (d. h. in ein geordnetes System gebracht haben). Dagegen protestiert haben bereits Berufenere als ich.
Was mich daran stört – und worin ich eine Form von struktureller Gewalt erblicke – ist die Vorschreibung einer Quantität von Mitgliedern. Das bedeutet nämlich im Umkehrschluss, dass einer Organisation, die aus einer Minderzahl von Experten, sagen wir etwa fünf Biologen, gebildet wurde, die Mitsprache schlicht verweigert wird, hingegen eine Hundertschaft von Bergsteigern die Kompetenz zugesprochen wird (wobei in dieser vermutlich auch nur fünf Experten das fachlich fundierte Sagen hätten – nur „Meinungen“ haben viele, wie dieses Wort ja schon vom Ursprung her aufdeckt).