Verschwiegenheitspflichten

PfarrerInnen unterliegen bei allem, was ihnen in der Seelsorge anvertraut wurde, der Schweigepflicht – anderenfalls würde niemand sein Gewissen entlasten, weil ja mit Anzeigen oder Zeugenaussagen bei Gericht (die der Wahrheitspflicht unterliegen) gerechnet werden müsste.

Ähnlich ist es in der Psychotherapie: KlientInnen sollen sich von ihren z. B. Wut- oder Hassgefühlen „frei“-reden dürfen, denn eine in diesem Beruf wohlausgebildete Fachperson muss unterscheiden können, wie sich eine Affektäußerung anfühlt – und wie die Darstellung eines kurz vor der Ausführung stehenden detaillierten Kapitalverbrechens (was möglicherweise einen Gewissenskonflikt, wie damit umzugehen sei, hervorrufen könnte – und spezielle Kompetenz braucht, dieser Person Wege aus ihrer Zielgerichtetheit heraus zu vermitteln … und die unterrichte ich, wann immer man mich dazu einlädt).

So ist es Inkompetenz und ein „Kunstfehler“, was eine (nur universitär ausgebildete) Jugendamtspsychologin bewies […]

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