Meine Gegenforderung: Beihilfe zum Überleben!

Nun haben sich also die derzeitigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs festgelegt: Das Verbot der Hilfe zum Selbstmord sei verfassungswidrig und werde per 31. Dezember 2021 aufgehoben (wörtlich zitiert nach Kurier, 12.12.2020, Seite 19).

Ich fände die Formulierung „Die Strafbarkeit der Beihilfe zum Selbstmord ist verfassungswidrig“ besser. Denn die Gegenteile zu Verbot sind Erlaubnis oder gar Gebot – und genau diese Sprachverwirrung kritisiere ich seit der Aufhebung der „Strafbarkeit“ der Abtreibung in den ersten 12 Schwangerschaftswochen durch die große Strafrechtsreform 1975, denn uns 6 Frauen vom „Komitee zur Abschaffung des § 144“ (im alten Strafgesetz) ging es nur darum. Alle anderen Behauptungen waren unfaire Gegenpropaganda.

Das Argument der Befürworter eines sogenannten Rechts auf selbstbestimmtes Sterben, mit dem sie ihre Kritiker emotional ansprechen, wurzelt zumeist im Hinweis auf das unerträgliche Leiden “austherapierter“ prämorbider Menschen. Das geht nahe: Man denkt unwillkürlich an das eigene Lebensende. Aber „prämorbid“ sind wir alle, egal wie alt wir sind. Gevatter Tod hält sich nicht an Alterslimits […]

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