Verschwiegenheitspflicht

Es gibt verschiedene Verschwiegenheitspflichten – und alle fordern die persönliche Ethik der damit Belasteten heraus: Zu wem soll man halten – zu den Klienten oder zur Gesellschaft? Zum Chef oder zu denjenigen, die durch ihn geschädigt werden (könnten)? (Dabei denke ich an Julian Assange oder Edward Snowden.) Zu den Nahestehenden, für die auch das Zeugnisentschlagungsrecht vor Gericht gilt oder zu den Gesetzen (wie unzulänglich oder veraltet die auch immer sein mögen)?

In der sogenannten „konventionellen“ Ethik folgt man einfach der Vorschrift – in der „postkonventionalen“ Ethik hingegen dem eigenen Gewissen, aber: Gewissen erfordert auch Gewissensprüfung, daher Seelenruhe und Kritik der eigenen Motive, vor allem aber auch Impulse.

Psychotherapeut*innen wie auch christliche Pfarrer*innen (von den „religiösen Experten“ – so der wissenschaftlich korrekte Sammelbegriff – anderer Konfessionen weiß ich es nicht so genau) sind durch Verschwiegenheitspflichten davor geschützt, zur Preisgabe von Geheimnissen ihrer Klient*innen gezwungen zu werden. Es würde Vertrauen zerstören – und die Möglichkeit, das  Verantwortungsgefühl der Person zu stärken. Auch unbedachte Äußerungen im Erregungszustand zählen zu dem, was geheim bleiben soll – denn wenn das Gespräch erfolgreich geführt wurde, ist die Person nachher nicht mehr die, die sie vorher war, sondern ein besserer Mensch (und die Helferperson hoffentlich auch, nämlich verständnisvoller) […]

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